Satzung des Turn- und Sportvereins Radbruch von 1948 e.V.
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Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche, diverse und männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
Präambel
Der Turn- und Sportverein Radbruch von 1948 e. V. ist ein traditionsreicher Verein in der Samtgemeinde Bardowick, Gemeinde Radbruch, mit anerkannt gutem Ruf.
Wir wissen um die Veränderungen in unserem unmittelbaren Umfeld und in der Gesellschaft sowie um die Anforderungen, uns inhaltlich und strategisch an veränderten Bedarfen auszurichten.
Uns ist der Sport in seiner traditionellen Orientierung auf Wettbewerbsfähigkeit wichtig, wenn Werte von Fairness, Unversehrtheit und Respekt gegenüber anderen die Maßstäbe sind.
Wir wissen aber auch von den großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die sich durch Umweltfaktoren und individuelle Lebensführung stellen und den Einzelnen zunehmend in ein gesundheitliches Ungleichgewicht bringen.
Eine gesunde Lebensführung zu praktizieren und diese als Verein in seiner Vielseitigkeit zu fördern, wird eine der vordringlichen Aufgaben unserer Entwicklungsarbeit sein. Hier wollen wir durch unser Verhalten, unsere Angebote, unsere Infrastruktur und unser Auftreten Vorbild sein.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Präambel liegt das Leitbild „Sport und gesunde Lebensführung im TSV Radbruch“ zugrunde.
A. Allgemein
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 13. März 1948 gegründete Verein hat den Namen „Turn- und Sportverein Radbruch von 1948 e. V.”. Die Vereinsfarben sind schwarz und rot.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Radbruch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. VR768 eingetragen.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Kreissportbund Lüneburg und in seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Turn- und Sportverein Radbruch von 1948 e. V., mit Sitz in 21449 Radbruch, Bardowicker Str. 19, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Sport und will durch körperliche und geistig-seelische Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit auf breitester gemeinnütziger Grundlage fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für den Sport in Wettkampf-, Freizeit- und Breitensportbereichen,
b) die Durchführung eines sowohl leistungs- als auch freizeitorientierten Trainings- und Übungsbetriebes,
c) die Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports,
d) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
e) Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter, Trainer und Helfer,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
g) die Kooperation mit Schule, Kindertagesstätten und bewegter Jugendsozialarbeit in der Gemeinde,
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
i) Beschaffung, Erhaltung und Pflege einer für die Zweckerfüllung angemessenen Infrastruktur.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten, Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins. Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder unterscheiden sich in:
a) Erwachsene,
b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Auszubildende, Schüler und Studenten bis zum 25. Lebensjahr,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Vereinssatzung anzuerkennen,
b) die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
c) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeiträge rechtzeitig zu entrichten,
d) die Anordnungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren
e) sowie bei sportlichen Aktivitäten die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien zu beachten.
(3) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands, des Sportausschusses oder durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Ein Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich vorzulegen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Austritt vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.
§ 6 Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft im Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(2) Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnung schuldhaft verstößt,
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
c) sich grob unsportlich verhält,
d) dem Verein beziehungsweise dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet oder
e) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht in der Regel kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
C. Rechte und Pflichten
§ 7 Beiträge, Gebühren und Beitragseinzug
(1) Das Mitglied verpflichtet sich, für die pünktliche Entrichtung des Beitrags, der Gebühren und Zusatzbeiträge Sorge zu tragen.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Zusatzbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied ist bei Eintritt in den Verein dazu verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Zusatzbeiträge sind zur Zahlung an den Verein spätestens am 15. eines laufenden Monats fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
(6) Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beiträgen befreit.
(7) Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss der Beitrags- und Gebührenordnung des TSV Radbruch von 1948 e. V. mit einer Zweidrittelmehrheit.
§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
D. Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand und
d) der Sportausschuss.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer. Die Versammlungsleitung kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ausnahmsweise eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Ausnahme bildet die Jugendvertretung, hier ist eine Wahl ab dem 16. Lebensjahr möglich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, sowie Sportvorstand, Beisitzer und Jugendvertretung werden einzeln gewählt. Als gewählt gilt ein Kandidat, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im 1. Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Im 2. Wahlgang gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(12) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zehn Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung zugehen.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands, weiterer Mitglieder des Gesamtvorstands und der Abteilungsleitungen;
b) Entgegennahme der Haushaltsplanung des geschäftsführenden Vorstands;
c) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, Bestätigung der Abteilungsleitungen, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
f) Wahl der Kassenprüfer;
g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
h) Beschlussfassung über Anträge.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Finanzvorstand (Kassenwart).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
(5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(8) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 13 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Sportvorstand
c) dem Beisitzer sowie
d) einen Jugendvertreter und kann durch,
e) einen Liegenschaftsverantwortlichen,
f) einen Presseverantwortlichen,
g) den Datenschutzbeauftragten und
h) einen Sponsorenbeauftragten die vom geschäftsführenden Vorstand ernannt wurden, ergänzt werden. Der Vorsitzende des Fördervereins „Sportpark Radbruch e. V.“ kann zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen werden.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a) Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge,
b) Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
c) kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die
d) Beschlussfassung zu Anliegen, die die Mitgliederversammlung betreffen und deren Vorbereitung.
(3) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 8 entsprechend.
§ 14 Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss besteht aus:
a) dem Gesamtvorstand und
b) den Abteilungsleitungen bzw. deren Stellvertretern.
(2) Aufgaben des Sportausschusses sind insbesondere:
a) Beratung des Abteilungshaushaltes und eventueller Nachträge im laufenden Haushaltsjahr,
b) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
c) Bericht und Beratung den Sportbetrieb betreffend,
d) Unterstützung bei der Weiterentwicklung und Qualifikation der Übungsleiter sowie
e) Mitwirkung bei der Optimierung der materiellen, personellen und strukturellen Ausstattung des Sportbetriebs.
§ 15 Abteilungen
(1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleitung wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleitung erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die Leitung. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Abteilungsleitung ab, muss die Abteilung eine neue Abteilungsleitung wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine Abteilungsleitung benennen, kann diese vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Sportausschusses.
(3) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
(4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Sportvorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer im geraden und ein Kassenprüfer im ungeraden Jahr gewählt wird. Der Ersatzkassenprüfer wird jährlich gewählt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 18 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 19 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Einhaltung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
F. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft oder
b) an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 21 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Regelung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Es ist dann durch Satzungsänderung diejenige Regelung zu beschließen, die in ihren wirtschaftlichen Folgen der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
§ 22 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.01.2025 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister (09.05.2025) in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft